Zusatzschild „Anlieger frei“: Wer durchfahren darf und welche Strafen drohen
Ist eine Straße mit einem Durchfahrtsverbot gekennzeichnet, darf man nicht einfahren. Doch was, wenn ein „Anlieger frei“-Zusatzschild darunter angebracht ist?
Mehrere Hundert Verkehrsschilder gibt es in Deutschland – allerdings tauchen nicht alle mit derselben Häufigkeit auf. Die Bedeutung alltäglicher Schilder, die etwa Tempolimits ankündigen, ein Halteverbot kennzeichnen oder auf ein Überholverbot hinweisen, kennt wohl jeder Autofahrer. Doch dann gibt es Schilder, bei denen nicht jedem genau klar ist, wozu sie gut sind. Etwa das mit dem orangefarbenen Oval auf zwei Wellen oder dem orangefarbenen Pfeil auf der Autobahn. Und es gibt auch Zusatzschilder, die für Verwirrung sorgen. Dazu gehört „Anlieger frei“ – was genau heißt das denn nun?
Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Anlieger“ gibt es nicht
Der ein oder andere hat es vielleicht schon einmal erlebt: Man ist schon kurz vor dem Ziel, da taucht plötzlich ein Durchfahrtsverbot-Schild auf – allerdings mit einem ergänzenden „Anlieger frei“-Schild darunter. Darf man nun durchfahren – oder nicht? Das Problem: Laut ADAC gibt es keine gesetzliche Definition des Begriffs „Anlieger“. Dennoch habe die Rechtssprechung eine Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt: Demnach ist ein Anlieger, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder für eine Erledigung aufsuchen muss. Irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück ist ausreichend.

Welche „Anliegen“ zur Durchfahrt bei einem „Anlieger frei“-Zusatzschild berechtigen
Dem Automobilklub zufolge gelten unter anderem folgende Anlässe als „Anliegen“:
- Der Besuch eines Anwohners – wobei es egal ist, ob derjenige tatsächlich zu Hause ist. Die Absicht des Besuchs ist ausreichend.
- Auch unerwünschte Besucher, wie beispielsweise ein Gerichtsvollzieher, dürfen einfahren.
- Einfahren darf auch, wer jemanden abholt, der in einem sich in der Anliegerzone befindlichen Geschäft eingekauft hat.
- Berechtigt für die Einfahrt sind auch Handwerker, die von einem Anlieger für die Arbeit auf seinem Grundstück beauftragt wurden.
- Ebenso sind Personen, deren „Anliegerschaft“ auf einer rechtlichen Beziehung zum Grundstück basiert, einfahrtsberechtigt. Etwa Eigentümer oder Pächter eines Schrebergartens.
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„Anlieger frei“-Schild: Wer unberechtigt einfährt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen
Fährt man unberechtigt in eine Anliegerstraße ein, muss man mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro rechnen. Mit dem Fahrrad werden 25 Euro fällig. Parkt man sein Fahrzeug, ohne ein Anlieger zu sein, droht ein Verwarnungsgeld ab 55 Euro.
Ein Sonderfall ist das „Anlieger frei“-Schild unter dem Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ – hier dürfen Fahrradfahrer natürlich immer durchfahren. Für Kraftfahrzeuge gelten die oben genannten Voraussetzungen.