Warnblinker: Wann er erlaubt ist – und wann ein Bußgeld droht
Kleiner Knopf, große Lichtshow: Der Warnblinker fällt auf und soll für Sicherheit sorgen. Doch bei einer sehr beliebten Nutzung drohen sogar zwei Strafzettel auf einmal.
Berlin – Sie sitzt ganz in der Nähe, verführerisch und schnell erreichbar für Fahrer und Beifahrer: die Taste für den Warnblinker. Wer auf ein Stauende zufährt oder das Gefühl hat, irgendwie im Weg zu stehen – aus welchem Grund auch immer –, drückt sie schon fast automatisch. Doch wann ist das überhaupt gestattet? Das regelt Paragraf 16 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Der Warnblinker ist ein Gefahrenanzeiger, ihn darf nur nutzen, wer „andere durch das Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen“. (Abschleppwagen bekommt Strafzettel auf Busspur – dabei will er nur helfen)
Warnblinker: Wann er erlaubt ist – und wann ein Bußgeld droht
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist nun noch einmal darauf hin, was das konkret bedeutet: „Das Warnblinklicht darf zum Beispiel dann eingeschaltet werden darf, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug (also ein Pkw, ein Lkw, ein Bus oder auch ein Motorrad mit Beiwagen) an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann.“ Das kann bei einer Panne auf dem Standstreifen ebenso der Fall sein wie bei einem Unfall, bei dem man Teile der Fahrbahn blockiert. Allerdings ersetzt der Warnblinker nicht das Warndreieck, das in etwa 100 Metern Distanz aufgestellt werden muss. (Autobahn-App für Reisende und Urlauber: Cleverer als Google Maps?)

Warnblinker: Wann er erlaubt ist – zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau
Auch müssen beim Abschleppen beide Fahrzeuge den Warnblinker eingeschaltet haben. Ganz anders ist aber die Situation, in der wahrscheinlich jeder Autofahrer fast schon gedankenlos die mindestens vier gelben Blinklichter anknipst: „Die Nutzung des Warnblinkers ist nicht erlaubt, wenn man mit seinem Auto in zweiten Reihe hält oder sogar das Auto parkt, um zum Beispiel ein- oder auszuladen“, warnen die Anwälte. (Strafzettel vielleicht ja zu Unrecht? Was Sie beim Einspruch gegen Bußgeld beachten müssen)
Warnblinker: Wann er erlaubt ist – beim Parken in zweiter Reihe droht Doppelstrafe
Wer das trotzdem macht, riskiert gleich zwei Bußgelder auf einmal: 15 Euro für das unerlaubte Halten in zweiter Reihe oder 20 Euro, wenn dadurch der Verkehr behindert wird. Wer länger als drei Minuten auf der Fahrspur steht, der parkt laut Definition sogar – dann wird es noch teurer. Das zweite Bußgeld wird für den Missbrauch des Warnblinkers fällig, aber fällt mit fünf Euro immerhin relativ niedrig aus.
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