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Falschparker im Visier: Urteil erlaubt es, sie zu fotografieren

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Von: Tanja Kipke

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Ein Münchner Radfahrer fotografierte regelmäßig Falschparker und meldete sie der Polizei. Die Datenschutzaufsicht verdonnerte ihn zu 100 Euro Bußgeld. Der Mann klagte dagegen.

Ansbach/München – Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach wurde mit Spannung erwartet. Bei dem Fall handelt es sich um ein Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung. Aber was war passiert?

Es ist so naheliegend: Wer einen Falschparker anzeigen will, zückt das Handy und schickt das Foto der Polizei. So haben das zwei Männer aus Bayern des Öfteren gehandhabt. Sie bekamen deswegen vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung – samt einer Gebühr von je 100 Euro. Dagegen zogen die beiden vor Gericht, wie tz berichtet.

Falschparker im Visier: Urteil erlaubt es, sie zu fotografieren

Wie der BR berichtet, handelt es sich bei einem der Männer um einen Radfahrer aus München. Auf seinem Weg ins Büro ärgerte er sich regelmäßig über Autofahrer, die falsch parkten. Er fotografierte die Nummernschilder und erstatte Anzeige. Bei der Polizei habe man ihm sogar Tipps gegeben, wie die Fotos aufgenommen werden müssten, um möglichst beweiskräftig zu sein, erzählt der Münchner dem BR.

Vor allem für Falschparker kann es in Zukunft teurer werden. Foto: Wolfgang Kumm/dpa
Falschparker dürfen künftig fotografiert werden. (Symbolbild) © Wolfgang Kumm

Ist sein Verhalten ein Verstoß gegen den Datenschutz? Laut dem Bayersichen Landesamt für Datenschutzaufsicht sei das Fotografieren und Weiterleiten der Kennzeichen – die als personenbezogene Daten gelten – rechtswidrig. Das Gericht urteilte am Donnerstag (3. November) zugunsten des Münchners. Die genaue Begründung liegt allerdings noch nicht vor. Das Urteil ist aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Falschparker fotografieren ist erlaubt: Deutsche Umwelthilfe begrüßt Urteil

Die Deutsche Umwelthilfe, die einen der beiden Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützt, begrüßte das Urteil. „Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind“, kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. „Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit.“

Im Kern ging es bei den Verfahren um die Frage, ob es sich bei der digitalen Übermittlung der Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt. Denn nach dieser Verordnung muss für das Übersenden der Bilddateien zum einen ein berechtigtes Interesse bestehen. Zum anderen müssen Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein.

Einen Strafzettel der etwas anderen Art amüsierte erst kürzlich das Netz. Die Polizei Mittelfranken stellte ein „Falschparker-Strafzettel“ für ein Spielzeugauto aus.

Streit im Gerichtssaal: Ist ein Foto des Autos wirklich notwendig?

Entsprechend stritten die Prozessbeteiligten vor der 14. Kammer darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht verwies zudem darauf, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger wiederum betonten, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren. (tkip mit dpa)

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