1. 24auto
  2. Service

Unfall im Ausland: Was tun wenn’s im Urlaub kracht?

Erstellt: Aktualisiert:

Von: Simon Mones

Kommentare

Ein Unfall im Ausland ist ärgerlich. Doch wie verhält man sich richtig, wenn es im Urlaub kracht? Welche Dokumente sollte man parat haben?

München – In wenigen Wochen heißt es in einigen Bundesländern bereits: endlich Sommerferien. Entsprechend setzt dann auch wieder der große Reiseverkehr ein. Während mancher Reisende nur zum nächsten Flughafen will, fahren andere mit dem eigenen Auto in den Sommerurlaub im Ausland – wo oft andere Regeln gelten. Staus dürften die meisten dabei mit einplanen, einen Unfall im Ausland jedoch eher weniger. Im Fall der Fälle sollte man jedoch vorbereitet sein und wissen, was zu tun ist.

Grundsätzlich sollte man im Ausland immer einen Europäischen Unfallbericht zur Hand haben. Dieser ist beispielsweise beim ADAC erhältlich, wo es auch Unfall-Merkblätter für das jeweilige Reiseland gibt. Ebenfalls nicht fehlen, weil vorgeschrieben, dürfen: Warndreieck, Warnwesten, Verbandkasten. Teilweise müssen auch andere, mitunter kuriosen Gegenstände im Ausland im Auto mitgeführt werden.

Bei einem Unfall im Ausland müssen Autofahrer einiges beachten.
Bei einem Unfall im Ausland müssen Autofahrer einiges beachten. (Symbolbild) © Elmar Gubisch/Imago

Unfall im Ausland: Was tun wenn’s im Urlaub kracht?

Die Grüne Karte – die von der eigenen Kfz-Versicherung kostenlos ausgegeben wird – ist auf Auslandsreisen in der EU indes nicht mehr so wichtig. Auch in der Schweiz, Serbien, Norwegen, Island, Liechtenstein, Großbritannien und Montenegro kann diese getrost zu Hause bleiben.

„In anderen Ländern wie z.B. Albanien, Bosnien-Herzegowina, Türkei, Russland und Nordmazedonien ist die Grüne Karte verpflichtend“, betont der ADAC. Der Grund: Die Grüne Karte dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung und enthält alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung. Der ADAC rät zudem dazu, bei Unsicherheiten die Kfz-Versicherung zu fragen, ob das Dokument im Reiseland benötigt wird.

Zudem ist es sinnvoll, sich bereits vor der Reise wichtige Nummer einzuspeichern, beispielsweise die des Automobilklubs, den Schadensservice der eigenen Versicherung sowie lokale Notrufnummern oder die Telefonnummer der deutschen Notrufvertretung im Urlaubsland.

Unfall im Ausland: Daten des Unfallgegners aufnehmen

Wie auch in Deutschland ist es auch im Ausland wichtig, sich die Daten des Unfallgegners geben zu lassen. Neben Name und Anschrift des Fahrers beziehungsweise Halters sollte man sich auch Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsscheinnummer, ggf. die Nummer der Grünen Karte notieren. Diese Daten werden alle im Europäischen Unfallbericht abgefragt, den Sie am besten zusammen mit dem Unfallgegner ausfüllen. In einigen Ländern finden sich Informationen zur Haftpflicht auf einer Plakette an der Windschutzscheibe.

Unfall im Ausland: Polizei muss nicht immer kommen

Eine Frage, die sich bei einem Unfall im Ausland unweigerlich stellt, ist: Wann sollte ich die Polizei rufen? Grundsätzlich immer dann, wenn jemand verletzt ist. „Außerdem, wenn der Sachschaden hoch ist, wenn Sie sich nicht mit dem Unfallgegner einigen können, er keinen Versicherungsnachweis hat oder Unfallflucht begeht“, rät der ADAC.

Noch mehr spannende Auto-Themen finden Sie im kostenlosen Newsletter von 24auto.de, den Sie gleich hier abonnieren können.

Allerdings muss die Polizei nicht immer kommen: In Frankreich zum Beispiel müssen Bagatelle nicht aufgenommen werden. In anderen Ländern muss die Polizei jedoch bei jedem Sachschaden gerufen werden. Autofahrer sollten sich daher im Vorfeld genau informieren. Kommt es zu einem Polizeieinsatz, sollten Sie jedoch unbedingt um ein Unfallprotokoll bitten!

Unfall im Ausland: Ansprüche können teilweise in Deutschland geltend gemacht werden

Unterschiede gibt es auch, wenn es darum geht, die eigenen Ansprüche geltend zu machen. Kracht es in einem EU-Land, der Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Island oder Liechtenstein, können Sie diese in Deutschland geltend machen. Der Zentralruf der Deutschen Autoversicherer (Telefonnummer: 08002502600) sagt Ihnen, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. Es gilt das Schadensersatzrecht des Unfalllands. Bei einem Unfall außerhalb der EU müssen sich Autofahrer in den meisten Ländern direkt an die entsprechende Versicherung wenden.

Unfall im Ausland: Anwalt kann helfen

Zudem ist es empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld darüber zu informieren, welche Kosten bei einem Unfall im Ausland übernommen werden. „So werden Ausgaben für Anwalt und Gutachter oft nicht ersetzt, auch bei Mietwagen und Nutzungsausfall gelten andere Regeln“, erklärt der ADAC. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten.

Ein Anwalt kann auch bei einem Unfall mit Personenschaden hilfreich sein, diese werden je nach Land sehr unterschiedlich bewertet. Hinzu kommt, wer nach einem Unfall Schmerzensgeldansprüche geltend machen will, soll einen Arzt vor Ort aufsuchen, da deutsche Atteste von den ausländischen Versicherungen in der Regel nicht anerkannt werden. Zudem sollten Verletzungen von der Polizei protokolliert werden.

Auch interessant

Kommentare