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Weniger Mehrwertsteuer: Es bleiben trotzdem Stolperfallen bei Autokauf und -leasing

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Von: Jasmin Farah

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Seit 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wird die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, von 19 auf 16 Prozent gesenkt. Doch was bedeutet das für Autokauf und -leasing? Der ADAC klärt auf.

München - Sie überlegen seit Längerem, sich ein neues Auto zu kaufen oder zu leasen? Dann könnte nun der optimale Zeitpunkt sein. Schließlich wurde am 1. Juli 2020 im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent, also um drei Prozent, gesenkt. Wer jetzt also ein Fahrzeug erwerben möchte, spart sich dank der Umsatzsteuersenkung drei- bis vierstellige Geldbeträge. Dennoch gibt es einiges zu beachten, wenn Sie den Vorteil für sich nutzen möchten.

Neuwagenkauf: So sparen Sie sich drei Prozent bei der Mehrwertsteuer

Demnach ist es wichtig, darauf zu schauen, wann Sie das Auto kaufen. So hängt der Steuersatz, ob Sie 19 oder 16 Prozent Mehrwertsteuer zahlen müssen, davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Leistung erbracht wird, also das Fahrzeug an den Käufer übergeben wird – entweder vor oder nach dem 1. Juli (bis 31. Dezember 2020).

Das bedeutet konkret: Bekommen Sie Ihr Neufahrzeug nach dem 1. Juli und noch vor dem 1. Januar 2021 ausgeliefert, muss der Händler die Mehrwertsteuersenkung an Sie weitergeben und Sie sparen viel Geld. Der ADAC weist darauf hin, dass das Datum der verbindlichen Bestellung, der Vertragsschluss, das Datum der Rechnungsstellung und das Bezahldatum keine Rolle spielen.

Was ist aber, wenn Sie einen Neuwagen vor dem 1. Juli bestellt haben und im Kaufvertrag 19 Prozent Mehrwertsteuer ausgewiesen sind? Dann müssen Sie auch den im Vertrag verbindlichen Kaufpreis inklusive der zu diesem Zeitpunkt gesetzlich gültigen Umsatzsteuer zahlen. Allerdings empfehlen die Juristen vom ADAC Käufern, sich noch mal an den jeweiligen Händler zu wenden, bei dem sie den Neuwagen gekauft oder geleast haben.

Fordern Sie eine Anpassung des Vertrags, indem Sie mit einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ argumentieren. Hätten Verkäufer und Käufer schon früher gewusst, dass die Umsatzsteuer zwischen Juli und Dezember 2020 gesenkt würde, hätten sie sicherlich auch den Kaufvertrag zu der dann gültigen Mehrwertsteuer von 16 Prozent abgeschlossen („Hot oder Schrott“: TV-Star Hubert Fella über seine Mercedes S-Klasse zum Schleuderpreis). Was aber tun, wenn der Händler das nicht gelten lässt? Dann bleibt nur der Rechtsweg.

Es gibt noch einen Sonderfall: Wurde der Neuwagen vor dem 01. März 2020 bestellt und wird er zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 geliefert, haben Sie zumindest Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs, also die Differenz zwischen 19 und 16 Prozent gemäß § 29 Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese Vorschrift greift bei langfristigen Verträgen bzw. Lieferfristen von über vier Monaten.

Wird das Fahrzeug allerdings innerhalb des nächsten halben Jahres bestellt und erst nach dem 31. Dezember geliefert, müssen Sie wieder die 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen. Da sich die Lieferung in Zeiten von Corona verzögern kann, ist es ratsam, im Vorfeld mit dem Händler auszumachen, dass gleich im Vertrag festgehalten wird, dass der Preis auch bei einer Lieferung nach Ende des Jahres reduziert bleibt.

Doch wie sieht es mit Leasingraten aus? Schließlich müssen hier über einen festgelegten Zeitraum monatliche Beiträge gezahlt werden. Allerdings ist hier der Steuersatz maßgebend, der bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats gilt. Das heißt konkret: Für das nächste halbe Jahr bis Ende 2020 empfiehlt es sich, sich an den Leasinggeber zu wenden, um die Leasingraten entsprechend anzupassen. Haben Sie allerdings eine Leasing-Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrags geleistet, wird es schwieriger.

Schließlich handelt es sich hierbei um eine Art Vorschuss, um die monatliche Leasingrate geringer zu halten und der wurde vor dem 1. Juli mit den üblichen 19 Prozent versteuert. Die gute Nachricht: Die Sonderzahlung wird als für den Gesamtleasingzeitraum vereinnahmtes Entgelt angesehen und anteilig auf die monatlichen Leasingraten umgelegt.

Daher werden Leasingraten nur zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 Jahres mit 16 Prozent versteuert. Aus diesem Grund sollten Sie auch hier Ihren Leasinggeber kontaktieren und den Vertrag entsprechend anpassen. Schließen Sie dagegen einen Leasingvertrag innerhalb des nächsten halben Jahres ab, werden die Leasingraten und Sonderzahlungen mit 19 Prozent versteuert, allerdings werden Sie für die Monate, in denen Sie von der 16-prozentigen Mehrwertsteuer profitieren, eine Gutschrift erhalten.

Eine weitere gute Nachricht: Auch Autoreparaturen werden jetzt günstiger. Allerdings muss hier wieder auf das Datum geachtet werden, wann die Reparatur fertiggestellt wurde. Letzteres gilt in der Regel, wenn der Kunde die Reparatur für gut befindet und das Auto zurückerhält. Bekommt der Halter das Fahrzeug nach dem 1. Juli wieder mit nach Hause, werden ihm entsprechend auch drei Prozent weniger berechnet – das gilt selbst dann, wenn der Reparaturauftrag schon im Juni vergeben wurde.

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