Rote Ampel: Dann dürfen Sie trotzdem fahren – und dann wird es teuer
Wer beim Überfahren einer roten Ampel erwischt wird, wird bestraft. Und nicht zu knapp. Allerdings gibt es vier Ausnahmen – und manche Mythen dazu. Hier sind die Tatsachen.
Berlin – Hier geht es um die Ampel. Nein, nicht die Dreiparteien-Koalition der Bundesregierung, sondern um die „Lichtzeichenanlage“ im Straßenverkehr. Egal, ob sie an einer Kreuzung oder Einmündungen steht, an Baustellen den Wechselverkehr regelt oder den Fußgängern den Vorrang gibt: Im Grunde ist die Sache klar. Leuchtet sie grün, ist die Fahrt frei. Bei Rot muss man vor der Haltelinie stehen (streng genommen gilt das auch noch für die Kombination rot-gelb, die das grüne Licht ankündigt).
Rote Ampel: Dann dürfen Sie trotzdem fahren – und dann wird es teuer
Überhaupt wird es bei Gelb schon etwas komplizierter. Eigentlich sollte man bereits anhalten, wenn die Ampel von Grün auf das mittlere Licht springt. Falls man dafür aber ein gefährliches Bremsmanöver hinlegen müsste, darf man noch über die Kreuzung huschen. Eine Gummi-Regelung, die man in der Regel zu seinen Gunsten auslegen kann – zumal ein Verstoß mit einem geringen Verwarngeld geahndet wird und es in Flensburg keine Punkte regnet. Das gilt übrigens auch, wenn man noch kurz hinter der Haltelinie zum Stehen kommt.

Teuer wird es, wenn man bei klar roter Ampel über eine Kreuzung fährt. Wie teuer genau, hängt davon ab, wie lange das Rotlicht schon leuchtete. Blitzer-Ampeln messen das automatisch – aber auch wenn Polizeibeamte den Verstoß beobachten, weisen sie in ihrer Zeugenaussage auf die Zeitspanne hin (wobei es gerade bei diesem Thema immer wieder Streit vor Gericht gibt). Wer also an einer Ampel ohne Fotokasten bei „Hellrot“ noch mal eben Gas (oder Strom) gibt, ist keinesfalls auf der sicheren Seite.
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Rote Ampel: Wenn es länger als fünf Minuten dauert
Zeigte die Ampel kürzer als eine Sekunde Rot, sieht der Bußgeld-Katalog* eine Strafe von 90 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister vor. Bei Vorsatz oder Gefährdung, oder wenn es sogar kracht, steigt die Strafe. Ab einer Sekunde handelt es sich laut Straßenverkehrsordnung (StVO) um einen „qualifizierten Rotlichtverstoß“. Bingo: 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot sind der Preis. Auch hier gilt wieder, dass bei Gefährdung oder Unfall die Geldbuße steigen kann – auf bis zu 320 Euro. Immer plus Gebühren und Auslagen, versteht sich.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen man sogar ganz straffrei bleiben kann. Das wären:
- Fahrbahn räumen, weil von hinten ein Einsatzfahrzeug mit Sondersignal („Blaulicht und Tatütata“) naht. Dann darf man vorsichtig auch über die Haltelinie Richtung Straßenrand fahren. Keine Sorge, falls es blitzt: In der Regel verfügen Fotoampeln über eine zweite Kamera am Kreuzungs-Ende, die feststellt, ob man wirklich die komplette Fahrbahn überquert hat oder gleich wieder stehengeblieben ist. Außerdem wird ja auch der Polizei-, Feuerwehr- oder Rettungswagen per Foto dokumentiert.
- Der grüne Pfeil* gibt (wie, auch in den USA üblich) die Fahrt für Rechtsabbieger frei. Aber Vorsicht: Anders als beim grünen Lichtsignal in Pfeilform hat man keinen Vorrang, sondern muss stoppen und querende Fahrzeugen oder Fußgänger abwarten. Wer das missachtet, riskiert 70 Euro Bußgeld und einen Punkt. Auch wer in zweiter Reihe hupt, um einen vor dem grünen Pfeil träumenden (oder telefonierenden) Rechtsabbieger zu wecken, macht sich strafbar.
- Die Ampel wird und wird nicht grün: „Fehlerhaftes Dauerrot“ ist durchaus ein Argument, sich vorsichtig über die Kreuzung zu tasten. Wie lange man warten muss, ist aber nicht klar geregelt, aber nach fünf Minuten ist man einschlägigen Gerichtsurteilen zufolge meist auf der sicheren Seite.
- Kolonnenfahrt: Ein geschlossener Fahrzeugverband gilt als ein einzelnes Fahrzeug, das auch in einem Rutsch über Kreuzung überqueren darf. Diese Regelung sollte man aber den Profis, etwa in einem Bundeswehr-Konvoi* überlassen, die ihre Fahrzeuge entsprechend kennzeichnen. Merke: Eine Hochzeitsgesellschaft gilt nicht als Fahrzeugverband, Blumenschmuck ist keine Kolonnen-Kennzeichnung, und lautes Gehupe kein Sondersignal.
Etwas kompliziert ist übrigens die Lage für den, der noch auf der Kreuzung steht, wenn die Ampel auf Rot springt. Er darf grundsätzlich weiterfahren, um die Kreuzung räumen – allerdings nicht, wenn er bereits kurz nach der Haltelinie stoppen musste. Dann nämlich muss er die nächste Grünphase abwarten. *24auto.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA