Warnblinker einschalten am Stau-Ende: erlaubt oder sogar Pflicht?
Am Stau-Ende schalten viele Autofahrer den Warnblinker ein, um vor der Gefahr zu warnen. Im Gegensatz zu anderen Situationen ist es dann auch erlaubt.
Stau gehört zum Autofahren wie das Amen zum Gottesdienst. 2021 gab es laut einer ADAC-Statistik wieder fast so viele Blechlawinen wie vor der Corona-Pandemie. Um schwere Unfälle zu hindern, nähren sich viele Verkehrsteilnehmer dem Stau-Ende mit eingeschaltetem Warnblinker. Doch ist das erlaubt?
Die Antwort auf diese Frage liefern die Paragrafen 15, 15a und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin ist geregelt, wann die Warnblinkanlage benutzt werden darf. Eine Benutzung am Stauende ist dabei ausdrücklich erlaubt, um andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen.
Warnblinker: Einschalten am Stau-Ende ist erlaubt

Doch nicht nur am Stauende ist die Verwendung des Warnblinkers erlaubt, sondern auch in folgenden Fällen:
- Das Auto ist mit einer Panne liegen geblieben.
- Bei besonders langsamer Fahrt.
- Wenn das Auto wegen schlechter Bedingungen am echten Fahrbahnrand abstellt wird – beispielsweise bei einem Starkregen.
- Wenn ein anderes Auto abgeschleppt wird; der Warnblinker muss in diesem Fall an beiden Fahrzeugen eingeschaltet sein.
Der Schalter für den Warnblinker sieht in nahe zu jedem modernen Auto gleich aus und ist durch zwei ineinanderliegende rote Dreiecke gekennzeichnet. Das Symbol ist dabei an das Warndreieck angelehnt, das bei einer Panne ebenfalls aufgestellt werden muss. In der Regel befindet sich der Knopf für Warnblinker in der Mitte des Armaturenbretts, sodass Fahrer als auch Beifahrer ihn bedienen können.
Warnblinker: Bei Parken in zweiter Reihe droht Bußgeld
Doch wie reagiert man richtig, wenn der Vordermann mit dem Warnblinker auf eine Gefahr aufmerksam macht? Die Antwort ist relativ einfach: Tempo reduzieren und den nachfolgenden Verkehr ebenfalls warnen, um einen Unfall zu vermeiden. Grade am Stauende kann der nämlich besonders teuer werden.
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So muss der Auffahrende nicht nur den Schaden tragen, sondern muss auch mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Wer in zweiter Reihe parkt – und so den Verkehr behindert – darf den Warnblinker übrigens nicht benutzten. Im Gegenteil: es droht sogar ein Bußgeld.