Parken mit laufendem Motor: Ordnungsamt darf Auto gewaltsam öffnen
Ein mit laufendem Motor abgestelltes Auto verschmutzt nicht nur die Umwelt, sondern ist auch eine potenzielle Gefahr. Der Fahrer muss mit einem gewaltsamen Öffnen durch das Ordnungsamt rechnen.
Es gab eine Zeit, in der sich Autofahrer generell kaum Gedanken machten, wenn sie den Motor während einer kurzen Besorgung oder eines Plausches am Straßenrand einfach laufen ließen. Doch diese Zeiten sind längst vorbei – nicht nur wegen extrem hoher Spritpreise, sondern vor allem im Hinblick auf die Umwelt. Auch das Auto morgens warmlaufen zu lassen, ist verboten. Allerdings nimmt es nicht jeder mit den Vorschriften so genau: Ein Ehepaar hatte seinen Wagen mit laufendem Motor geparkt, abgeschlossen und sich dann entfernt. Das Ordnungsamt öffnete den Wagen mit Gewalt – die Kosten muss nun das Halter-Ehepaar tragen, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervorgeht (Az.: 14 K 7125/21).
Parken mit laufendem Motor: Ordnungsamt darf Auto gewaltsam öffnen
Das Ordnungsamt ist dem Gericht zufolge nicht verpflichtet, den Fahrzeughalter zuvor ausfindig zu machen. In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar den gemeinsamen Wagen abgestellt und abgeschlossen, jedoch den Motor nicht ausgestellt. Laut Urteil stand das Fahrzeug bereits etwa seit zwei Stunden mit laufendem Motor am Straßenrand, als jemand das Ordnungsamt über den Wagen informierte. In manchen Fällen kann man inzwischen Verkehrssünder sogar schon per App melden.

Ordnungsamt öffnet Auto mit laufendem Motor gewaltsam: Halter wollen Kosten dafür nicht tragen
Das herbei gerufene Ordnungsamt stellte per Halterabfrage fest, dass die Adresse außerorts lag. Eine Befragung der Umgebung sowie der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme blieben erfolglos, sodass das Ordnungsamt das Fahrzeug gewaltsam durch den Mitarbeiter eines Abschleppunternehmens öffnen ließ. Die dadurch entstandenen Kosten von 150 Euro wollte das Halter-Ehepaar allerdings nicht zahlen und zog vor Gericht. Den Angaben des Ehepaars zufolge habe die Frau einfach vergessen, den Motor abzustellen. Ihr sei nicht aufgefallen, dass bei dem Wagen, der mit einer Start-Stopp-Automatik ausgestattet ist, der Motor noch laufe.
Die Verwaltungsrichter entschieden gegen die Kläger. Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, den Fahrzeughalter vor dem Öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen, falls dieser sich nicht in unmittelbarer Nähe aufhält. Der Erfolg solch einer Suche sei zweifelhaft und koste lediglich Zeit, wie „RA Online“ die Entscheidung erläutert. (Mit Material von SP-X)