Privatparkplatz blockiert: So schnell kommt der Abschleppwagen
Das Auto nur ganz kurz auf einem privaten Parkplatz abstellen, weil man schnell etwas erledigen muss: Nach einem neuen Gerichtsurteil kann das richtig teuer werden.
Man kennt das: Eigentlich möchte man nur ganz kurz etwas erledigen, aber dafür müsste man, auch nur ganz kurz, das Auto abstellen. Leider ist mal wieder weit und breit kein Parkplatz frei (womöglich, weil abgestellte Camper sie belegen). Da locken freie Flächen privater Stellplätze, etwa vor Wohnhäusern. Ist doch sicher kein Problem, sich dort hinzustellen, nur ganz kurz. So schnell werden die Bewohner schon nicht den Abschleppwagen rufen.

Diese Hoffnung kann sich freilich als teurer Irrtum herausstellen: Nicht nur, dass Falschparker mittlerweile blitzschnell per App gemeldet werden können – nun erleichtert auch noch ein aktuelles Gerichtsurteil das sofortige Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Autos.
Privatparkplatz blockiert: So schnell kommt der Abschleppwagen
Denn Eigentümer oder Bewohner, die einen Falschparker vom eigenen Grund und Boden abschleppen lassen wollen, müssen keine Wartezeit einhalten. Das hat das Landgericht München in einem Streit zwischen der Mieterin eines Stellplatzes und einem anderen Autofahrer entschieden.
Nicht einmal, dass man seinen eigenen, blockierten Parkplatz auch wirklich selber nutzen möchte, muss nachgewiesen werden. Ein unberechtigt parkendes Fahrzeug darf demnach auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden. Und zwar ohne Verzögerung. Es sei letztlich das Risiko des „Besitzstörers“ (also des Falschparkers), dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt, zitiert RA Online aus der Entscheidung.
Nichts verpassen: Alles rund ums Thema Auto finden Sie im regelmäßigen Auto-Newsletter unseres Partners tz.de.
Privatparkplatz blockiert: Keine Nachsicht bei „Besitzstörung“
Das gelte insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Falschparker sein Auto demnächst wieder entfernen werde. Wenn man nun also wirklich nicht vermeiden kann, nur ganz kurz den Besitz eines Parkplatzinhabers zu „stören“, hilft vielleicht ein großer Zettel hinter der Scheibe: „Bin in fünf Minuten zurück“. Das sollte man dann aber auch wirklich sein – und selbst dann ist es keine Garantie, dass es keinen Ärger gibt.
Auch, wer auf der privaten Stellfläche von Geschäften parkt, ohne dort einzukaufen, könnte nach diesem Gerichtsurteil möglicherweise eine teure Überraschung erleben. (Mit Material von SP-X)