Blaulicht auf dem Privatfahrzeug – illegale Verwendung kann sehr teuer werden
Mit einem Blaulicht auf dem Dach geht es deutlich schneller voran – doch dieses als Privatperson zu missbrauchen kann einem viel Ärger einbringen.
Wer in einem langen Stau steht, hat sich möglicherweise schon einmal ein Blaulicht aufs Dach gewünscht – denn damit ginge es endlich wieder vorwärts und man könnte beispielsweise „offiziell“ durch eine Rettungsgasse fahren, so wie es kürzlich ein besonders dreister Autofahrer auf der Autobahn machte. Doch genauso wie die Nutzung der Rettungsgasse oder des Standstreifens auf der Autobahn zum Vorankommen verboten sind, ist auch der Einsatz eines Blaulichts für Privatleute untersagt. Im ungünstigsten Fall ist so eine illegale Blaulicht-Fahrt nicht nur sehr teuer, sondern endet sogar vor dem Strafrichter.

Blaulicht auf dem Privatfahrzeug – Illegale Verwendung kann sehr teuer werden
Wann ein Blaulicht zum Einsatz kommen darf, regelt §38 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zusammen mit dem Martinshorn darf es dem Gesetzestext zufolge nur eingesetzt werden, wenn:
- Höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
- Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden ist
- Flüchtige Personen verfolgt werden müssen
- Bedeutende Sachwerte zu erhalten sind
Verwendet werden darf ein Blaulicht laut Gesetz nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder in Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden.
Blaulicht: Nur bestimmten Institutionen ist die Verwendung erlaubt
In §52 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist genau festgelegt, welche Institutionen ein Blaulicht verwenden dürfen. Unter anderem gehören dazu:
- Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei und Zoll
- Feuerwehr
- Rettungsdienst
- Zivil- und Katastrophenschutz
- Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
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Blaulicht auf dem Privatfahrzeug – begeht man eine Amtsanmaßung, droht mächtiger Ärger
Laut ADAC ist es in Deutschland legal, ein Blaulicht an Privatpersonen zu verkaufen – und auch der Besitz ist kein Problem. Wer es jedoch an seinem Fahrzeug nutzt, muss unter Umständen mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Wer erwischt wird, muss in jedem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro bezahlen – was sicherlich noch zu verschmerzen wäre. Begeht man jedoch eine Amtsanmaßung – heißt, man nimmt eine Handlung vor, die nur Trägern eines öffentlichen Amtes gestattet ist – wird man nach §132 Strafgesetzbuch (StGB) belangt. Und das kann im schwersten Fall eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedeuten.
Blaulicht auf dem Privatfahrzeug – unter Umständen droht eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung
Allerdings gibt es bei einer illegalen Blaulicht-Nutzung noch weitere Tatbestände, die in Betracht kommen könnten – beispielsweise eine Nötigung im Straßenverkehr, aber auch Geschwindigkeitsübertretungen oder die Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer – möglicherweise durch ein riskantes Überholmanöver. Und: Wer ein Blaulicht illegal nutzt, muss unter Umständen damit rechnen, dass seine Fahreignung angezweifelt wird – dann könnte die Führerscheinstelle auch noch eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen.