Zehn Irrtümer im Straßenverkehr: Vorschriften, an die sich viele halten – die es aber gar nicht gibt
Unter Autofahrern sind im Alltag zahlreiche Verkehrsirrtümer verbreitet. Doch warum sind diese falsch und welche Regeln gelten wirklich?
Ohne Regeln geht im Straßenverkehr nichts. Was erlaubt oder verboten ist, regelt dabei die Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch trotz Fahrschule und Führerscheinprüfung halten sich zahlreiche Verkehrsmythen über Regeln, die es so in Wirklichkeit gar nicht gibt.
Verkehrsirrtümer: Zehn Regeln, die es gar nicht gibt
Die Irrtümer der Autofahrer reichen dabei vom Überholverbot bei Bussen mit Warnblinker bis hin zur Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn. Auch was Fahrradfahrer dürfen oder eben nicht dürfen, ist nicht jedem so völlig klar. Deshalb lösen wir zehn Verkehrsirrtümer auf und erklären, was richtig ist.

So nehmen viele Autofahrer fälschlicherweise an, dass auf Parkplätzen immer rechts vor links gilt. Zwar gilt dort die StVO, das heißt jedoch nicht, dass auch immer rechts vor links ist. „Sie gilt dann, wenn die Fahrspuren deutlich als Straße erkennbar und markiert sind. Aber nicht, wenn der Parkplatz eine große Fläche mit Parkbuchten ist und die Fahrspuren nur der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienen“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. Autofahrer müssen entsprechend aufeinander Rücksicht nehmen und sich im Zweifelsfall per Handzeichen einigen, wer zuerst fährt. Kracht es dennoch, wird die Haftung in der Regel aufgeteilt.
Verkehrsirrtümer: Auf der Autobahn gibt es eine Mindestgeschwindigkeit
Ein weiterer Verkehrsirrtum ist, dass es auf den deutschen Autobahnen eine Mindestgeschwindigkeit gibt. Das ist jedoch falsch. Richtig ist allerdings, dass nur Fahrzeuge auf der Autobahn fahren dürfen, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können. Eine Spritztour mit dem E-Roller ist folglich verboten. Wie schnell man letztlich fährt, obliegt jedem Fahrer selbst – abhängig von persönlichen Fähigkeiten, Wetter und Verkehr. „Die Grenze liegt dort, wo andere durch langsames Fahren mutwillig behindert werden“, betont der ADAC. Zu schnell sollte man aber auch nicht fahren, denn wenn es doch mal ein Tempolimit gibt, droht ein saftiges Bußgeld.
Ein weiterer Autobahn-Mythos besagt, dass man bei einem Stau den Standstreifen nutzen darf, um zur nächsten Ausfahrt zu fahren. Das ist nicht nur falsch, sondern wird auch teuer. Der Seitenstreifen ist nämlich Pannenfahrzeugen vorbehalten, wer diesen bei einem Stau nutzt, muss mit 75 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Die Nutzung des Standstreifens ist nur dann erlaubt, wenn dieser explizit durch die Polizei oder die Beschilderung „Seitenstreifen befahren“ freigegeben wurde.
Verkehrsirrtümer: Rettungsgasse muss nicht sofort gebildet werden
Verkehrsirrtum Nummer vier besagt: Die Rettungsgasse muss erst gebildet werden, wenn die Einsatzkräfte anrücken. Dann ist es allerdings schon zu spät. Schon bei Stau oder stockendem Verkehr muss die Rettungsgasse gebildet werden. „Die Autos auf der linken Spur fahren dann ganz links, Fahrzeuge auf der rechten nach rechts. Bei dreispurigen Autobahnen wird die Gasse zwischen linker und mittlerer Spur gebildet“, erklärt der ADAC das Vorgehen. Wer keine Rettungsgasse bildet, dem drohen eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
Ein weiterer Irrtum betrifft das sogenannte Reißverschlussverfahren. Oft wird angenommen, dass man sich so früh wie möglich einfädeln muss, dabei ist genau das Gegenteil der Fall: Der Spurwechsel erfolgt erst unmittelbar vor der Engstelle. So soll die Fläche optimal ausgenutzt werden, damit Rückstaus nicht noch länger werden.
Verkehrsirrtümer: Busse mit Warnblinker dürfen nicht überholt werden
Falsch ist im Übrigen auch die Annahme, dass Busse mit eingeschalteter Warnblinkanlage nicht überholt werden dürfen. Das ist nur dann der Fall, wenn dieser an eine Haltestelle heranfährt. Sobald dieser steht, darf überholt werden – allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit. Eine Regel, die auch für den Gegenverkehr gilt.

Auch die Nebelschlussleuchte darf bei schlechter Sicht nicht einfach eingeschaltet werden, wie mancher Autofahrer denkt. „Sie darf erst aktiviert werden, wenn die Sichtweite bei Nebel unter 50 Metern liegt. Dann ist es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren“, schreibt der ADAC auf seiner Homepage. Eine Pflicht, die Nebelschlussleuchte einzuschalten, gibt es jedoch nicht. Wer bei guten Sichtverhältnisse mit Nebelschlussleuchte unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro.
Ebenfalls weitverbreitet ist die Annahme, dass man unbegrenzt parken darf, wenn die Parkuhr nicht funktioniert. Zwar ist das Parken dann kostenlos, allerdings nur mit einer Parkscheibe mit der Ankunftszeit und unter Einhaltung der angegebenen Höchstparkdauer.
Verkehrsirrtümer: Fahrradfahrer dürfen falsch herum in Einbahnstraßen fahren
Die Verkehrsirrtümer betreffen jedoch nicht nur Autos, auch in Bezug auf Fahrradfahrer gibt es einige Falschannahmen. So wird oft angenommen, dass Fahrradfahrer entgegen der Einbahnstraße fahren dürfen. Allerdings ist das nur dann erlaubt, wenn es durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ erlaubt wird. „Autofahrer erkennen beim Einfahren in die Einbahnstraße, dass ihnen ein Radler entgegenkommen kann, am blau-weißen Schild ‚Einbahnstraße‘ mit dem Zusatzzeichen Rad plus zwei entgegengesetzte Pfeile“, erklärt der ADAC. Manchmal gibt es auch zusätzliche Fahrbahnmarkierungen.
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Zudem wird oft angenommen, dass es nur eine Geldbuße gibt, wenn man betrunken Fahrrad fährt. Doch es droht auch der Verlust des Führerscheins. Denn: Wer mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wird, begeht eine Straftat. „Ab diesem Wert bestehen auch Bedenken bezüglich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen – egal, ob der Betroffene mit dem Rad oder einem Auto unterwegs war“, betont der ADAC. Für den Fahrer geht es dann zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Besteht er diese nicht ist auch der Lappen weg.