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Beschlagnahmtes Nummernschild: Mehr als 2.300 Euro für Verwahrung „unverhältnismäßig“

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Von: Sebastian Oppenheimer

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Für die Verwahrung eines beschlagnahmten Kennzeichens forderte die Polizei in Rheinland-Pfalz 2.331 Euro. Viel zu viel, urteilte nun ein Gericht.

Jeder Pkw, der auf öffentlichen Straßen in Deutschland unterwegs ist, braucht vorne und hinten ein Kennzeichen – auch wenn ein Ferrari-Fahrer kürzlich der festen Überzeugung war, für ihn gelte diese Vorschrift nicht. Um sicherzugehen, dass ein Fahrzeug nicht mehr weiterfährt, beispielsweise aufgrund von massiven Sicherheitsmängeln, kann die Polizei das Nummernschild auch sicherstellen – so wie vor nicht allzu langer Zeit bei einem völlig maroden Peugeot. Auch in Rheinland-Pfalz stellte die Polizei ein Kennzeichen sicher – und verlangte am Ende satte 2.331 Euro Verwahrungsgebühr. Laut einem Gerichtsurteil ist die Summe jedoch unverhältnismäßig.

Ein Autokennzeichen wird abmontiert
Für die knapp einjährige Verwahrung seines Kennzeichens sollte ein Autofahrer mehr als 2.300 Euro zahlen. (Symbolbild) © Maurizio Gambarini/dpa

Beschlagnahmtes Nummernschild: Mehr als 2.300 Euro für Verwahrung „unverhältnismäßig“

Laut einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 8 K 728/22) wurde das Kennzeichen im Dezember 2020 im Rahmen einer Verkehrskontrolle sichergestellt. Grund: Die EU-Kennung war mit schwarzer Folie abgeklebt und die Stempelplakette fehlte. Im Januar des Folgejahres forderte die Polizei den Kläger auf, mitzuteilen, ob er mit einer Entsorgung des sichergestellten Kennzeichens einverstanden sei. Außerdem wiesen die Beamten darauf hin, dass eine Verwahrungsgebühr in Höhe von 7 Euro pro Tag anfalle. Der Kläger reagierte darauf jedoch nicht.

Beschlagnahmtes Nummernschild: Gebührenbescheid in Höhe von 2.331 Euro

Rund ein Jahr später – im Dezember 2021 – wandte sich die Behörde erneut an den Kläger: Das Kennzeichen werde nun verwertet. Der Kläger stimmte zu, weil er angenommen hatte, dass das längst geschehen sei. Die Aufforderung aus dem Januar 2021 habe er nicht bekommen. Dafür flatterte dem Kläger jetzt ein gewaltiger Gebührenbescheid ins Haus: 2.331 Euro sollte er bezahlen – für 333 Tage Kennzeichen-Verwahrung à 7 Euro.

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Beschlagnahmtes Nummernschild: Laut Gericht ist ein Kennzeichen ein „geringwertiger Gegenstand“

Nachdem ein Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war, zog der Kläger vor Gericht – und bekam nun Recht. Zwar sei in so einem Fall grundsätzlich eine Gebührenerhebung berichtigt – die geforderte Summe jedoch „unverhältnismäßig“, so das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil. Weil es sich bei dem Kennzeichen um einen geringwertigen Gegenstand handele, an dem kein erkennbares ideelles Interesse bestehe, hätte das Kennzeichen nach einer Frist von 14 Tagen entsorgt werden können. Die Gebühren seien somit rechtswidrig und der Bescheid sei aufzuheben.

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