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Autowerbung: Händler darf Umweltbonus bei Preisangabe nicht abziehen

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Von: Sebastian Oppenheimer

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Für bestimmte Elektroautos gibt es einen „Umweltbonus“ in Höhe von 6.000 Euro – doch den dürfen Händler nicht einfach in der Werbung vom Kaufpreis abziehen.

Werbesprüche hin, Werbesprüche her – am Ende dürfte die meisten Kunden immer noch der Preis eines Produkts überzeugen. Je niedriger, desto größer der Kaufanreiz. Deshalb endet beispielsweise an der Tankstelle der Spritpreis in der Regel auch immer mit einer unauffälligen 9. Und auch beim Autokauf ist ein niedriger Preis ein schlagendes Argument – speziell bei den immer noch verhältnismäßig teuren Elektroautos. Doch bei den Preisangaben gibt es auch für Händler Grenzen, wie nun ein Urteil des Landgerichts Leipzig (Az. 05 O 555/22) zeigt.

Ein Ladekabel steckt in einem Elektroauto
Der Umweltbonus für E-Autos darf von Autohändlern nicht in der Werbung vom Kaufpreis abzogen werden. (Symbolbild) © Michael Gstettenbauer/Imago

Autowerbung: Händler darf Umweltbonus bei Preisangabe nicht abziehen

So warb ein Autohändler für einen Renault Zoe zu einem Preis von 22.789 Euro – dabei war aber bereits die „Umweltprämie“ in Höhe von 6.000 Euro abgezogen, die es für Elektroautos bis zu einem Netto-Listenpreis von bis zu 40.000 gibt. Diese können Käufer im Nachhinein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen – ab 2023 wird sie aber deutlich sinken. Die Beantragung ist erst nach der Zulassung möglich – und es besteht zudem kein Rechtsanspruch darauf. Sind die Fördermittel erschöpft, fließt auch kein Geld mehr. Tatsächlich waren also für das Fahrzeug 28.798 Euro zu bezahlen gewesen. Die Wettbewerbszentrale war juristisch dagegen vorgegangen.

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Autohändler zieht Umweltbonus vom Preis ab – Gericht: irreführende Preisgestaltung

Das Gericht sah in der Werbung des Autohändlers gleich mehrere Wettbewerbsverstöße, wie die Wettbewerbszentrale mitteilt. Nicht den tatsächlich zu zahlenden Endpreis mitzuteilen, sei ein Verstoß gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung. Außerdem sei eine derartige Preisgestaltung irreführend.

Autohändler zieht Umweltbonus vom Preis ab – Gericht: wesentliche Informationen vorenthalten

Zudem würden bei einer solchen Preisgestaltung dem Kunden wesentliche Informationen vorenthalten. Dazu zähle auch das „nicht rechtzeitige Bereitstellen der Information, dass in dem angegebenen Preis bereits die BAFA-Prämie eingerechnet wurde“. Auch dass der Händler auf Nachfrage dem Käufer gegenüber richtiggestellt habe, dass er 6.000 Euro mehr als in der Werbung zahlen müsse, ändere nichts an der Rechtslage. Genauso wenig ließ das Gericht das Argument gelten, die zuständige Mitarbeiterin habe die Neuwagen ohne die Prämie auspreisen sollen – solche Fehler müsse sich der Händler zurechnen lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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