BGH-Urteil: „Verengte Fahrbahn“ – Verständigung statt Vorfahrtsregel
Überraschendes BGH-Urteil: Wenn aus zwei Fahrstreifen einer wird, dürfen Fahrer nicht auf ihre Vorfahrt pochen – sondern müssen sich verständigen.
Karlsruhe – Es gibt Verkehrsschilder, die nicht jedem Autofahrer bekannt sind, wie etwa dieses schwarz-weiße Zeichen oder der orange Pfeil, der gelegentlich an Autobahnen zu sehen ist. Und möglicherweise ist auch nicht jedem die Bedeutung des schwarzen Kreuzes vor einem roten Dreieck bekannt, obwohl man es relativ häufig sieht. Nun hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) ein überraschendes Urteil (Az. VI ZR 47/21) zu einem Verkehrszeichen gefällt, das wohl den meisten Autofahrern bekannt ist.

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BGH-Urteil: „Verengte Fahrbahn“ – Verständigung statt Vorfahrts-Regel
Es geht um das Verkehrsschild 120, namens „verengte Fahrbahn“ – nicht zu verwechseln mit dem Verkehrszeichen 121, der „einseitig verengten Fahrbahn“. Das Schild „verengte Fahrbahn“ besagt, dass sich zwei Fahrstreifen zu einem verbinden. Und genau in so einem Fall war es im Jahr 2018 in Hamburg zu einem Unfall gekommen. Ein Lkw und ein Auto waren auf gleicher Höhe nebeneinander unterwegs gewesen, wobei das Auto rechts und der Laster links fuhr. Nach einer Ampel wurden aus den zwei Fahrspuren eine, was durch das Verkehrszeichen 120 angekündigt wurde.
BGH-Urteil zur „verengten Fahrbahn“ – Nicht auf Vorfahrt pochen
Der Lkw zog nach rechts und übersah dabei das Auto, die Fahrerin auf der rechten Spur war dagegen davon überzeugt, dass sie Vorfahrt habe – es kam zum Unfall. Beide Fahrzeuge wurden bei dem Zusammenstoß beschädigt. Weil sich die Autofahrerin nicht auf eine Teilung des Schadens einlassen wollte, landete der Fall vor Gericht.
Mit dem BGH-Urteil ist nun klar: Man sollte in so einem Fall nicht auf Vorfahrt pochen. „Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht“, urteilten die Richter in Karlsruhe. Insbesondere habe nicht das Fahrzeug rechts Vorfahrt – stattdessen gelte das „Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme“.
BGH-Urteil zur „verengten Fahrbahn“: „erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht“
Laut BGH hatte demnach nicht allein der Lkw-Fahrer Schuld: Anders als bei der „einseitig verengten Fahrbahn“ ende hier nicht ein Fahrstreifen, „sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt“. Dies führe „zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer“, so die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Die Fahrer hätten sich also darüber verständigen müssen, wer zuerst fahren darf. „Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen.“ Wer rechts fährt und wer links, spielt demnach überhaupt keine Rolle. (Mit Material der dpa)