Beleidigung im Straßenverkehr: Ausraster können richtig teuer werden
Beleidigungen im Straßenverkehr sind kein Kavaliersdelikt. Kommt es zur Anzeige, drohen hohe Bußgelder und sogar eine Haftstrafe.
Es gibt Autofahrer, die sind am Steuer die Ruhe selbst. Es gibt aber auch solche, die sich über jede Kleinigkeit aufregen. Seien es lange Staus, volle Straßen oder zugeparkte Fahrradwege: Kraftausdrücke wie „Idiot“, „blöde Kuh“ oder „Arschloch“ wechseln da schnell die Seiten.
„Gerade bei Autofahrern sinkt die Hemmschwelle schnell“, sagt Philipp Sander vom Automobilclub Mobil in Deutschland. Geschützt im eigenen Fahrzeug sei die Distanz zum Gegenüber größer: „Was man jemandem persönlich wohl eher selten sagen würde, rutscht hinter geschlossenen Autotüren wesentlich leichter heraus.“
Beleidigung im Straßenverkehr: Ausraster können teuer werden

In den wenigsten Fällen ist es wirklich böse gemeint und so bereuen die meisten Autofahrer ihr Verhalten schon wenig später. Für eine Entschuldigung ist es dann am in der Regel schon zu spät. Im schlimmsten Fall können die unbedachten Äußerungen dann sogar ein übles Nachspiel haben.
„Es handelt sich in allen Fällen um Beleidigungen“, erklärt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht, „und dabei ist es auch unerheblich, ob diese Äußerung schriftlich, mündlich, bildlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgt ist.“ Ein Mittelfinger ist also ebenso eine Beleidigung, wie der „Vogel“ oder eine herausgestreckte Zunge.
Noch mehr spannende Auto-Themen finden Sie im kostenlosen Newsletter von 24auto.de, den Sie gleich hier abonnieren können.
Beleidigung im Straßenverkehr: Konsequenzen drohen nur bei Anzeige
Die gute Nachricht ist aber: Eine Beleidigung ist keine Ordnungswidrigkeit. Konsequenzen für verbale Ausfälle drohen also nur dann, wenn die Gegenseite bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Beweisführung ist in diesem Fall jedoch nicht immer einfach, weil Aussage gegen Aussage steht. Gerichte tendieren jedoch meist dazu, dem Beleidigten zu glauben. Dem Beleidiger hingegen werde eher ein Interesse an falschen Schutzbehauptungen unterstellt. Zudem werden für die Strafanzeige die Personendaten benötigt. Die aber werde der Beleidigende meist nicht freiwillig preisgeben.
Entsprechend ist es wichtig, sich das Kennzeichen zu notieren und so fern möglich, auch Zeugen zu benennen. Eine andere Möglichkeit sind Beweisfotos oder -videos mit dem Smartphone, allerdings verstoßen diese ohne Einwilligung des Täters gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Aber nicht in jedem Fall sind solche Aufnahmen unzulässig: Anlassbezogen seien sie vielfach erlaubt. Es kommt immer auf den Einzelfall an und die Interessen beider Seiten müssen beachtet werden.
Beleidigung im Straßenverkehr: Keine festen Strafensätze
Sollte es zur Anzeige kommen und ein Gericht eine Beleidigung feststellen, kann es sehr teuer werden. Die Höhe der Strafe ist dabei jedoch auch davon abhängig, ob es sich um einen Ersttäter handelt und wie die Tatumstände bewertet werden. „Meistens bewegt sich die Geldstrafe zwischen 15 und 20 Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten errechnet“, so Mielchen.
Anders als beim Bußgeldkatalog gibt es für Beleidigungen keine festen Sätze. Theoretisch können diese sogar straffrei bleiben. So kann ein Mittelfinger bis zu 4.000 Euro kosten und im Zweifel auch mit einer Haftstrafe belegt werden. Wer einen Polizisten beleidigt, muss nicht mit einer höheren Bestrafung rechnen. Mielchen: „Der Täter wird genauso bestraft, als wenn er einen normalen Mitbürger beleidigt hätte.“ Allerdings werde das für die Strafverfolgung notwendige öffentliche Interesse von der Staatsanwaltschaft bei der Beleidigung von Beamten sehr viel häufiger bejaht. Punkte in Flensburg gibt es seit der Reform auch nicht mehr. (Mit Material der dpa)