Dashcam im Auto: Einsatz ist erlaubt – doch es drohen Bußgelder
Der Einsatz von Dashcams ist in Deutschland erlaubt – auch vor Gericht. Wer jedoch beim Filmen gegen den Datenschutz verstößt, riskiert hohe Bußgelder.
Das Internet ist voll mit ihnen: mehr oder weniger lustige Clips von Verkehrsunfällen aus aller Welt. Auch der Grip-Moderator Matthias Malmedie hat diese Videos schon kommentiert. Aufgenommen werden sie mit sogenannten Dashcams, deren Einsatz in Deutschland zwar nicht verboten, aber umstritten ist.
Denn: Hierzulande darf niemand gegen seinen Willen gefilmt werden. „Ebenso wenig ist es erlaubt, Aufnahmen von anderen Personen oder Autokennzeichen ungefragt ins Internet zu stellen oder anderweitig zu veröffentlichen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, erklärt der ADAC.

Dashcam im Auto: Einsatz ist erlaubt – aber es drohen Bußgelder
Die Datenschützer pochen daher darauf, dass die Dashcams nur kurz und anlassbezogen filmen. Heißt: Nur dann, wenn es zu einem Unfall oder einer starken Verzögerung kommt. „Die Beobachtung mit Videokameras ist zudem nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“, betont der ADAC.
Hinzu kommt, dass der Verwender der Dashcam „seinen Informationspflichten gegenüber den Aufgenommenen im fließenden Verkehr nicht nachkommen kann“. Somit verstößt der Autofahrer bei der Nutzung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine Speicherung der Aufnahmen ist nur dann gestattet, wenn diese später der Polizei oder einem Gericht vorgelegt werden.
Dashcam im Auto: Ärger mit Datenschützern droht
Wird die Dashcam unzulässig verwendet, können die Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. Diese können im Zweifel sehr hoch ausfallen. „Der Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 20 Millionen Euro oder bei einem Unternehmen auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes“, schreibt der ADAC.
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Ein Bußgeld droht auch dann, wenn Privatpersonen die Dashcam-Aufnahmen nutzen wollen, um das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer bei der Polizei anzuzeigen. Denn: Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind der Polizei vorbehalten und auch nicht in jedem Fall zulässig.
Dashcam im Auto: Einsatz im Ausland nicht einheitlich geregelt
Dennoch können die Aufnahmen der Dashcams als Beweise vor Gericht verwendet werden. Das gilt im Einzelfall auch für permanente, anlasslose Aufzeichnungen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2018 entschieden (Az.VI ZR 233/17). Jedoch muss stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Auch die auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs sei zu berücksichtigen.
Doch wie sieht es aus, wenn man die Dashcam auch im Ausland benutzen möchte? Die Regeln sind mitunter sehr unterschiedlich, daher sollten sich Autofahrer im Vorfeld informieren, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Für die wichtigsten Reiseländer hat der ADAC die geltenden Regeln zusammengefasst:
- Bosnien-Herzegowina: Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren.
- Belgien: Keine Dashcam verwenden.
- Belgien: Keine Dashcam verwenden.
Dänemark: Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren. - Finnland: Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren.
- Frankreich: Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren.
- Großbritannien: Nur für privaten Gebrauch.
- Italien: Nur für privaten Gebrauch.
- Luxemburg: Keine Dashcam verwenden.
- Malta: Nur für privaten Gebrauch.
- Niederlande: Nur für privaten Gebrauch.
- Norwegen: Nur für privaten Gebrauch.
- Österreich: Nur mit Genehmigung.
- Polen: Kamera muss leicht entfernbar sein, Aufnahmen müssen regelmäßig überschrieben werden.
- Schweiz: Keine Dashcam verwenden.
Serbien: Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein. - Spanien: Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein.
- Tschechien: Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein.
- Ungarn: Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein.